Wer haftet bei Extremwetter?
Starkregen, Überschwemmungen und Orkane – der Klimawandel ist mittlerweile zu spüren. Die Folgen: umgestürzte Bäume, vollgelaufene Keller und abgedeckte Dächer. Das perfekt abgesicherte Gebäude wird es sicher nicht geben, trotzdem müssen Grundstückseigentümer Vorsorge treffen – insbesondere mit Blick auf rechtliche Fragen. Darauf weist Olaf Küker, Rechtsanwalt in der Bremerhavener Kanzlei Dr. Schmel, hin. Es gelte die Verkehrssicherungspflicht.
„Grundsätzlich ist jeder Grundstückseigentümer haftbar gegenüber seinen Nachbarn, wenn von seinem Grundstück aus Schäden verursacht werden“, erläutert der Rechtsanwalt. Das gelte beispielsweise für umgestürzte Bäume und herabfallende Ziegel. Insbesondere, wenn man sehr hohe Bäume auf seinem Grundstück habe, müsse man in Betracht ziehen, dass etwas passieren könne.
„Gab es allerdings ein Sturmereignis ab Windstärke 8, ist der Grundstückseigentümer von der Haftungspflicht befreit. Dann greift die jeweilige Versicherung des Geschädigten“, sagt Küker. Allerdings sei der Grundstückseigentümer oftmals in der Nachweispflicht, dass tatsächlich zu dem Zeitpunkt entsprechende Wetterverhältnisse herrschten.
Ein Baumgutachten hilft bei Verdacht auf Fahrlässigkeit
„Am einfachsten ist es natürlich, wenn es beispielsweise eine amtliche Orkanwarnung gab. An der Küste liegen wir sowieso in einem Gebiet mit hoher Windlast“, meint der Rechtsanwalt. Ansonsten könne man beim Deutschen Wetterdienst nachfragen. Aber auch dann könne ein Nachweis schwierig werden, weil man ja die Windverhältnisse für das eigene Grundstück nachweisen müsse.
Prinzipiell rät Küker zu entsprechenden Versicherungen: „Zudem sollte man seine Bäume regelmäßig von einem Fachmann überprüfen lassen. Hilfreich könnte auch sein, alle fünf Jahre ein Baumgutachten anfertigen zu lassen.“ Dann sei man gegenüber der Versicherung auf der sicheren Seite. Denn wenn ein Baum umfalle, dieser von innen geschädigt ist und man nicht regelmäßig überprüft habe, könnte schon Fahrlässigkeit vorliegen. „Und wenn man sogar von Schädigungen des Baumes gewusst und nicht gehandelt hat, ist das schon mindestens grobe Fahrlässigkeit“, warnt der Rechtsanwalt. Denn man habe eine Verkehrssicherungspflicht. Zu dieser gehöre auch das Entfernen von Totholz.
Was für Bäume gilt, gilt aber auch für das eigene Haus, insbesondere für das Dach. Auch dieses sollte regelmäßig überprüft werden. „Für unseren Bereich an der Küste gilt zudem, dass die Dachziegel besonders verklammert sein müssen“, sagt Küker. Hier lohne sich eine Nachfrage beim Dachdecker.
Auch in Bezug auf das Thema Hochwasser hat Küker einen Tipp: „Es lohnt sich, einen Blick auf die 100-Jahre-Hochwassermarke in dem jeweiligen Gebiet zu werfen.“ Auch gebe es einige Regionen an Flüssen, die gar nicht mehr versicherbar seien. Hier seien dann besondere bauliche Hochwasserschutzmaßnahmen nötig. Und auch beim Thema Hochwasser seien Versicherungen ratsam. (chb)
„Wenn ein Baum umfällt, dieser von innen geschädigt ist und man seine Bäume nicht regelmäßig überprüft hat, könnte schon Fahrlässigkeit vorliegen.“
Olaf Küker, Rechtsanwalt